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   BAG, 19.09.1991 - 6 AZR 284/89   

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BAG, 19.09.1991 - 6 AZR 284/89 (https://dejure.org/1991,9265)
BAG, Entscheidung vom 19.09.1991 - 6 AZR 284/89 (https://dejure.org/1991,9265)
BAG, Entscheidung vom 19. September 1991 - 6 AZR 284/89 (https://dejure.org/1991,9265)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Nutzungsentgelt bei Nebentätigkeit als Zweitobduzent - Abgrenzung private Nebenbeschäftigung und Nebenamt - Nebentätigkeit in einem Bereich mit medizinisch-theoretischen Aufgaben (Rechtsmedizin) - Tätigkeit des zweiten Obduzenten als ärztliche Tätigkeit - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BAG, 16.11.1989 - 6 AZR 168/89

    Nutzungsentgelt: Tätigkeit als Zweitobduzent - Verfallfrist

    Auszug aus BAG, 19.09.1991 - 6 AZR 284/89
    Neben der Verordnung über die Nebentätigkeit des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulnebentätigkeitsverordnung - HNtV) vom 11. Dezember 1981 (GV NW S. 726) finden auch die hierzu ergangenen Erlasse und Rechtsverordnungen Anwendung, so u.a. auch der Erlaß des Ministers für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 14. November 1986 (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt BAG Urteil vom 16. November 1989 - 6 AZR 168/89 - AP Nr. 3 zu § 11 BAT, zu II 1 der Gründe).

    Was angemessen ist, ergibt sich zunächst aus dem Sinn des Nutzungsentgelts, der darin besteht, die Vorteile auszugleichen, die dem Bediensteten wirtschaftlich dadurch zugute kommen, daß er weder die genutzten Hilfsmittel auf eigenes Risiko anzuschaffen und zu unterhalten hat noch die Arbeitskraft des ihm zur Verfügung stehenden Personals vergüten muß (vgl. dazu BAG Urteil vom 16. November 1989 - 6 AZR 168/89 -, a.a.O., zu II 2 der Gründe; BVerwG Urteil vom 31. Januar 1974 - II C 36/70 - NJW 1974, 1440, 1443; BVerwG Urteil vom 12. März 1987 - 2 C 55.84 -, Buchholz 237.0, § 87 BaWüLBG Nr. 2).

    Die Nutzungsentschädigung ist danach ihrem Wesen nach auch ein Ausgleich für die Vorteile, die der Bedienstete dadurch erhält, daß er die dem Behördenapparat zur Verfügung stehenden Hilfsmittel nicht auf eigenes Risiko anzuschaffen und zu unterhalten hat und nicht die Arbeitskraft des ihm zur Verfügung stehenden Personals vergüten muß (ebenso bereits BAG Urteil vom 16. November 1989 - 6 AZR 168/89 -, a.a.O., sowie BVerwG Urteil vom 31. Januar 1974, a.a.O.).

  • BVerwG, 31.01.1974 - II C 36.70

    Rechtsstellung des Direktors medizinischer Universitätskliniken; Stationäre

    Auszug aus BAG, 19.09.1991 - 6 AZR 284/89
    Was angemessen ist, ergibt sich zunächst aus dem Sinn des Nutzungsentgelts, der darin besteht, die Vorteile auszugleichen, die dem Bediensteten wirtschaftlich dadurch zugute kommen, daß er weder die genutzten Hilfsmittel auf eigenes Risiko anzuschaffen und zu unterhalten hat noch die Arbeitskraft des ihm zur Verfügung stehenden Personals vergüten muß (vgl. dazu BAG Urteil vom 16. November 1989 - 6 AZR 168/89 -, a.a.O., zu II 2 der Gründe; BVerwG Urteil vom 31. Januar 1974 - II C 36/70 - NJW 1974, 1440, 1443; BVerwG Urteil vom 12. März 1987 - 2 C 55.84 -, Buchholz 237.0, § 87 BaWüLBG Nr. 2).

    Die Nutzungsentschädigung ist danach ihrem Wesen nach auch ein Ausgleich für die Vorteile, die der Bedienstete dadurch erhält, daß er die dem Behördenapparat zur Verfügung stehenden Hilfsmittel nicht auf eigenes Risiko anzuschaffen und zu unterhalten hat und nicht die Arbeitskraft des ihm zur Verfügung stehenden Personals vergüten muß (ebenso bereits BAG Urteil vom 16. November 1989 - 6 AZR 168/89 -, a.a.O., sowie BVerwG Urteil vom 31. Januar 1974, a.a.O.).

  • BVerfG, 11.01.1966 - 2 BvR 424/63

    Verfassungsmäßigkeit des § 267 Abs. 3 LAG

    Auszug aus BAG, 19.09.1991 - 6 AZR 284/89
    Der Beklagte verkennt, daß der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) nur dann verletzt ist, wenn versäumt wurde, tatsächliche Gleichheiten oder Ungleichheiten der zu ordnenden Lebensverhältnisse zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, daß sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen (vgl. z.B. BVerfGE 19, 354, 367 [BVerfG 11.01.1966 - 2 BvR 424/63], m.w.N.).
  • BVerwG, 12.03.1987 - 2 C 55.84

    Beamtenrecht - Nebentätigkeit - Nutzungsentgelt

    Auszug aus BAG, 19.09.1991 - 6 AZR 284/89
    Was angemessen ist, ergibt sich zunächst aus dem Sinn des Nutzungsentgelts, der darin besteht, die Vorteile auszugleichen, die dem Bediensteten wirtschaftlich dadurch zugute kommen, daß er weder die genutzten Hilfsmittel auf eigenes Risiko anzuschaffen und zu unterhalten hat noch die Arbeitskraft des ihm zur Verfügung stehenden Personals vergüten muß (vgl. dazu BAG Urteil vom 16. November 1989 - 6 AZR 168/89 -, a.a.O., zu II 2 der Gründe; BVerwG Urteil vom 31. Januar 1974 - II C 36/70 - NJW 1974, 1440, 1443; BVerwG Urteil vom 12. März 1987 - 2 C 55.84 -, Buchholz 237.0, § 87 BaWüLBG Nr. 2).
  • LAG Köln, 15.03.1989 - 3 Sa 1311/88

    Nutzungsentgelt; Nebentätigkeit; Leichenöffnung; Obduzent; Obduktion

    Auszug aus BAG, 19.09.1991 - 6 AZR 284/89
    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 15. März 1989 - 7/3 Sa 1311/88 - wird zurückgewiesen.
  • OLG Karlsruhe, 29.11.1988 - 13 W 197/88
    Auszug aus BAG, 19.09.1991 - 6 AZR 284/89
    Die hierfür anfallenden Kosten sind mit den Stundensatzen bzw. Pauschalgebühren abgegolten, weshalb auch das zu zahlende Nutzungsentgelt nicht als Aufwendung nach § 8 ZSEG geltend gemacht werden kann (h. M., vgl. OVG Lüneburg Beschluß vom 15. Oktober 1981 - 5 OVG A 45/79 -, Rpfleger 1982, 122; OLG Karlsruhe Beschluß vom 29. November 1988 - 13 W 197/88 -, Rpfleger 1989, 173; Meyer/Höver, a.a.O., Rz 233; Hartmann, Kostengesetze, 24. Aufl., § 8 ZSEG Anm. 1).
  • BAG, 19.09.1991 - 6 AZR 367/88

    Nutzungsentgelt bei Nebentätigkeit als Zweitobduzent bei Obduktion

    Der Senat hat in seinem heutigen Urteil in der Sache - 6 AZR 284/89 - im Anschluß an seine bisherige Rechtsprechung (Urteil vom 16. November 1989 - 6 AZR 168/89 - AP Nr. 3 zu § 11 BAT) mit ausführlicher Begründung angenommen, daß ein im Geltungsbereich der HNtV als Zweitobduzent tätiger Angestellter verpflichtet ist, an seinen Arbeitgeber ein Nutzungsentgelt für die Inanspruchnahme von Einrichtungen und Material zu zahlen.

    Neben der Verordnung über die Nebentätigkeit des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulnebentätigkeitsverordnung - HNtV) vom 11. Dezember 1981 (GV NW S. 726) finden auch die hierzu ergangenen Erlasse und Rechtsverordnungen Anwendung, so u.a. auch der Erlaß des Ministers für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 14. November 1986 (ständige Rechtsprechung, vgl. BAG Urteil vom 16. November 1989 - 6 AZR 168/89 - AP Nr. 3 zu § 11 BAT und zuletzt heutiges Urteil des Senats - 6 AZR 284/89 -, jeweils zu II 1 der Gründe).

    Gemeinkosten dieser Art stellen aber grundsätzlich keine Aufwendungen i. S. des § 8 ZSEG dar (vgl. heutiges Urteil des Senats - 6 AZR 284/89 -, zu II 7 der Gründe; Meyer/Höver, aaO, § 8 Rz 225, m.w.N.).

  • LSG Thüringen, 02.10.2002 - L 6 SF 48/02
    Nach der ganz h.M., der sich der Senat anschließt, werden Gemeinkosten, wie Büro- oder Praxiskosten (z.B. für Heizung, Beleuchtung, Reinigung, Verwendung von Werkzeugen und Geräten) von dieser Vorschrift nicht erfasst (vgl. Bundesarbeitsgericht vom 19. September 1991 - Az.: 6 AZR 284/89 und Az.: 6 AZR 367/88, beide nach juris; Oberlandesgericht Karlsruhe in Rpfleger 1989, 173 [OLG Hamm 09.11.1988 - 15 W 198/88]; OLG Zweibrücken in Rpfleger 1989, 508; Oberverwaltungsgericht Lüneburg in Rpfleger 1982, 122; Landgericht Freiburg vom 22. März 1977 - Az.: 1 AK 58/75, nach juris; Meyer/Höver/Bach, a.a.O., § 8 Rdnr. 8.3; Bleutge, Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen, 3. Auflage 1995, § 8 Rdnr. 18; a.A.: Kammergericht in Rpfleger 1976, 70).
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